30. Januar 2018: 70. Verhandlungstag
Die Verteidiger von Mike S. und Philipp W. halten heute ihre Plädoyers. Der Schlussvortrag der Verteidigung von Philipp W. fällt knapp aus und konzentriert sich auf Anmerkungen zum Strafmaß. Die Verteidiger von Mike S. plädieren deutlich voneinander abweichend: Der eine bemüht sich um eine juristische Auseinandersetzung, während der andere vor allem seine rechte Gesinnung demonstriert.
Das erste Plädoyer des Tages hält RA Franek,Verteidiger von Mike S.,der seinen Vortrag mit einer Präsentation begleitet. Das erste Bild zeigt Don Quijote und sei Beispiel, wie man sich als Verteidiger in diesem Verfahren fühle, erklärt Franek. Er verweist unter anderem auf die hohen Sicherheitsmaßnahmen, fragwürdige BGH-Entscheidungen bei der Haftprüfung, die eingeschränkten Revisionsmöglichkeiten gegen das Urteil und die Durchsuchung von Verteidigern.
Franek argumentiert weiter, dass die Taten der Gruppierung nicht als Terrorismus zu fassen seien. Er zeigt Bilder von Anschlägen in New York, London, Jerusalem und Oklahoma. Dann folgen Bilder der Overbeckstraße und des Linken-Parteibüros in Freital. Franek betont den »erheblichen qualitativen Unterschied«.
Der Anwalt geht dann auf die juristischen Kriterien des Paragrafen 129a ein. Gefordert sei in Absatz 1 zunächst eine Vereinigung. Er mache sich da keine Illusionen, dass diese im vorliegenden Fall vorhanden sei. Diese Vereinigung müsse aber auf den Zweck ausgerichtet sein, Mord und Totschlag zu begehen. Er habe Zweifel das ein bedingter Vorsatz hier genügt. Schließlich übernehme die Bundesanwaltschaft auch nicht alle Verfahren aus dem Bereich Organisierter Kriminalität. Wer aber einer Rockerbande beitrete, nehme etwa im Falle von Gebietsstreitigkeiten ebenfalls billigend in Kauf, jemanden umzubringen. In der Lesart der Bundesanwaltschaft müsste einesolchePerson ebenfalls Terrorist sein, schlussfolgert der Verteidiger.
Der Paragraf 129a hat aber noch einen zweiten Absatz. Eine terroristische Vereinigung liege auch bei anderen Katalogtaten vor, wenn diese darauf ausgerichtet seien, etwa die Bevölkerung oder wesentliche Teile davon einzuschüchtern. Dass aber bereits im Juli 2015 eine terroristische Vereinigung in diesem Sinne vorlag, zweifelt der Verteidiger an. In der Beweisaufnahme sei das nicht deutlich geworden, die Straftaten am Anfang würden das nicht hergeben. »Das muss schon mehr sein«, so der Anwalt. Ein gesprengter PKW sei nicht geeignet die Bevölkerung einzuschüchtern. Diese Wirkung könne zwar, ähnlich wie beim Urteil gegen das Freikorps Havelland geschehen, durch andere Straftaten entstehen, dafür dürfen aber nicht »irgendwelche Taten« hinzugerechnet werden.
Dann widmet sich Franek den konkreten Vorwürfen gegen seinen Mandanten. Er führt an, dass er beim Anschlag auf das Parteibüro zweihundert Meter entfernt in einem geparkten Auto gesessen habe. Auch seine Beteiligung beim Anschlag Wilsdruffer Straße sei unerheblich, zwischen einer Beteiligung an einem Chat und der Tatbeteiligung lägen schon noch ein paar Hindernisse. Außerdem sei auch der bedingte Vorsatz hinsichtlich desMordvorwurfs fraglich. Bei den Sprengversuchen sei nicht die Situation wie später am Tatort getestet worden. Außerdem sei die Gefährlichkeit nicht offensichtlich, wozu habe es sonst die Sachverständigengutachten benötigt. Die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs sei überdies sehr gering, was Franek mit einemkleinen Stück Papier unterstreicht, das die potentiell tödliche Trefferfläche im Halsbereich zeige. Es sei eher umgekehrt, es wäre »Zufall« wenn bei der Tat jemand zu Tode gekommen wäre.
Bevor Franek zur Strafzumessung kommt, geht er auf die Nebenklage ein. Sie habe in dem Verfahren »wenig zur Wahrheitsfindung« beigetragen, hier sei ein »politischer Prozess« geführt worden. Ausführungen über die Situation in Syrien seien »nicht relevant«, ebensowenig wiedas Verhalten von Behörden. Er bedankt sich allerdings auch für die soziologische Perspektive, die eine Nebenklagevertreterin eingebracht habe und konstatiert, dass »zu wenig getan« werde, um rechten Strömungen entgegenzutreten. Das fange bereits mit Rostock-Lichtenhagen an, er verweist auch auf die anhaltenden Verharmlosungstendenzen.
Er beantragt die Verurteilung seines Mandanten wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Beteiligung am Angriff auf das Wohnprojekt in der Overbeckstraße, vom Vorwurf des versuchten Mordes solle er freigesprochen werden, ebenso vom Vorwurf am Anschlag auf das Parteibüro beteiligt gewesen zu sein. Insgesamt solle die Gesamtstrafe nicht mehr als vier Jahre umfassen.
Anschließend folgt das Plädoyer von RA Kohlmann, dem zweiten Verteidiger von Mike S. Kohlmann steigt mit einer Geschichte ein, über »die Gruppe München, nein, die Geschwister Scholl.« Die habe ihm Hans Hirzel so erzählt. Der sei vor dem Volksgerichtshof von Freissler angeklagt worden, wegen der Flugblattaktion der Weißen Rose in München. Allerdings habe Freissler ihn nicht verurteilen können, weil es nicht gelang nachzuweisen, dass er den Inhalt der Flugblätter gekannt habe, die er nach München transportiert haben soll. Kohlmann schlussfolgert, dass »selbst Freissler« sich an das Strafrecht habe halten müssen. Er fürchte »heute« würde das Verfahren anders ausgehen.
Er verweist u.a. auf den »angeblichen Mordvorsatz« beim Anschlag Wilsdruffer Straße. Ein Vorsatz läge nicht vor, weil selbst ihm, immerhin nach eigener Einschätzung »medizinisch vorbelastet«, die »Drosselvene« nicht bekannt gewesen sei. Die Gefährlichkeit sei damit nicht allgemein bekannt. Auch die Rhetorik eines Timo S., der etwa in Bezug auf vermeintliche Verräter von »Töten« gesprochen habe, sei lediglich »eine drastische Ausdrucksweise«. Eine ausländerfeindliche Gesinnung sei bei den Angeklagten ebenfalls nicht zu erkennen. Sie hätten nur etwas gegen Asylbewerber gehabt, behauptet Kohlmann, weil diese »überdurchschnittlich viele Probleme« gemacht hätten.
Der Prozess vor dem Oberlandesgericht sei ein »Schauprozess«, so der Verteidiger. Er ergeht sich in Polemik und beklagt zugleich, die »Politik« hätte »diesen Gerichtssaal« betreten. Er spricht von einem »Sondersenat«, der »diesen Unsinn von Anklage« zugelassen habe. Angesichts der Aussichtslosigkeit bestehe sein Ehrgeiz darin, erklärt er weiter,dass sein Plädoyer dereinst »strafverschärfend berücksichtig« werde, in einem zukünftigen Verfahren wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung gegen die Richter. Anschließend verweist er auf seine Großmutter, die bereits vier politische Systeme erlebt habe: »Das fünfte wäre nun an der Reihe. Statistisch gesehen.«
Eine terroristische Vereinigung liegenachseiner Auffassung nicht vor, da kein Gruppenwille erkennbar sei, ja »nicht der Hauch einer Verbindlichkeit.« Kohlmann verweist darauf, dass 2015 die »rechtliche Ordnung« in einem Bereich »außer Kraft gesetzt« gewesen sei. Der Artikel 16a stehe eben im Grundgesetz, um eine »Masseninvasion« wie 2015 zu verhindern. Deswegen sei der Artikel 20, Absatz 4 »nicht mehr weit.« Die Bahnhofstraße, die Overbeckstraße und die Wilsdruffer Straße seien »keine legitimen Angriffsziele« gewesen, aber eine Regierung könne »keine Gefolgschaft erwarten, wenn sie das Recht bricht«, so der Anwalt. An der Stelle klatscht ein ältere Mann im Zuschauerbereich Beifall. Der Vorsitzende Richter lässt daraufhin die Personalien feststellen und droht für den Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld an: Meinungsbekundungen gehören nicht in den Gerichtssaal.
Kohlmann schließt dann mit Ausführungen zur Strafzumessung. Er beantragt seinen Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten zu verurteilen.
Nach einer Pause folgt das Plädoyer desVerteidigersvon Philipp W., der zunächst auf die »sehr außergewöhnliche Umgebung« des Verfahrens hinweist. Er erklärt, dass er sich in seinem Plädoyer auf das Strafmaß konzentrieren werde. Das Ergebnis eines Strafprozesses solle sein, dass jemand seine Strafe akzeptiere, das wisse auch Philipp W. Für ihn spreche, dass er »familiär angebunden« sei, seine Freundin sei oft im Verhandlungssaal gewesen. Außerdem sehe sich Philipp W. nicht als Märtyrer, er habe sein Unrecht erkannt.
Dennoch, er habe nicht in Kauf genommen, dass jemand getötet werde. Der Vorwurf sei »ein Kunstgriff der Bundesanwaltschaft«. Sein Mandant müsse sich zwar geäußerte »Vernichtungsfantasien« ankreiden lassen, die tatsächlichen Tathandlungen seien aber nicht darauf ausgerichtet gewesen zu töten. Die Chats seien eher als »innerer Monolog« zu verstehen. Zugleich habe es ein »gegenseitiges Überbieten« gegeben, Bezüge auf NSU oder OSS habe es jedoch keine gegeben. Am Ende des Tages blieben »hochgefährliche Aktionen« mit Gefahr für die Gesundheit der Angegriffenen, aber der Vorwurf eines Mordversuch sei nicht nachvollziehbar.
Schwieriger sei es bei der terroristischen Vereinigung. Aber selbst wenn man das bejahe, beginne das Strafmaß hier bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Insgesamt reiche daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal sechs Jahren, um dem strafrechtlichen Geschehen Rechnung zu tragen.
Auch RA Sittner fordert das Strafmaß auf sechs Jahre zu begrenzen. Er ergänzt, dass Philipp W. mit einer Verurteilung nach einem Vereinigungsdelikt rechne, aber eine terroristische Vereinigungsei das nicht gewesen. Sie sei nicht auf Mordtaten ausgerichtet gewesen, sondern die durchgängige Straftat sei die Sachbeschädigung, die immer weiter gesteigert worden sei.
Bericht der Nebenklage Wilsdruffer Straße