Eintrag 26. Oktober 2017

25. Oktober 2017: 56. Verhandlungstag

Das Gericht vernimmt heute die Arbeitgeberin des Angeklagten Mike S., die bestätigen kann, dass der Angeklagte das Pseudonym Uwe Fr. genutzt hat. Danach wird die Befragung des Sachverständigen für Fensterbau fortgesetzt. Er ergänzt ein weiteres Indiz, dass ihn darin bestärke, dass das Fenster in der Bahnhofstraße geschlossen war.

Die erste Zeugin, Leiterin eines Pflegedienstes, wird über das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten Mike S. befragt. Sie berichtet, dass Mike S. seit Anfang 2012 als Pflegehelfer angestellt gewesen sei. Sie beschreibt ihn als »engagiert« und »sehr nett«, bei den Mitarbeitern und auch bei den Bewohnern sei er angesehen gewesen. Sie habe mit Mike S. »keine größeren Debatten« führen müssen.

Am 6. November 2015 habe sie ein Personalgespräch mit ihm geführt. Am Vortag sei er unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben, dafür habe sie ihn abgemahnt. Außerdem habe sie ihn angesprochen, ob er sich als »Uwe Fr.« ausgegeben habe. Anlass hierfür war eine Mail, die einen Tag vorher eingegangen sei. Darin sei sie von einer ihr unbekannte Person daraufhingewiesen worden, dass sie mit »Uwe Fr.« einen »aktiven Nazi« beschäftige.

Sie habe dann eins und eins zusammengezählt, erläutert die Zeugin dem Gericht. Uwe Fr. sei der Schwager von Mike S. und lebe wegen einer Alkoholabhängigkeit im Pflegeheim, in dem Mike S. arbeitet. Im Personalgespräch habe Mike S. auch schnell eingeräumt, den Namen seines Schwagers genutzt zu haben, »beim Paintballspielen«. Mit Nazis habe er aber nichts zu tun, habe Mike S. gesagt und außerdem, dass das mit dem Namen nicht mehr vorkomme. Die Pflegedienstleiterin habe ihm deutlich gemacht, dass sie das im Auge behalten werde.

Auf die Frage des Vorsitzenden Richters, ob sich Mike S. selbst »politisch radikal geäußert« habe, antwortet die Zeugin, dass es von ihm »rechts angehauchte« Äußerungen gegeben habe. In Bezug auf die Vorfälle in Freital soll er etwa geäußert haben: »Da war mal wieder richtig was los.« Die Leiterin ist sich aber sicher, dass extrem rechte Äußerungen »sicherlich« auf ihrem Schreibtisch gelandet wären. Andererseits schildert sie auch Aussagen einer Kollegin von Mike S. in Bezug auf mögliche politische Äußerungen. Das interessiere sie auch alles nicht, wichtig sei, dass er mitarbeite.

Die Pflegedienstleiterin erklärt auch, dass sie dem Hinweisgeber geantwortet und nach konkreten Belegen gefragt habe. Hier sei aber keine Antwort gekommen.

Am 19. April 2016 sei Mike S. dann mit einem »Riesenaufgebot« im Dienst festgenommen worden. Die Polizeibeamten hätten auch die betriebseigenen Server durchsucht, sowie den Spind von Mike S. Dass sei dann auch der Anlass gewesen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten kann die Zeugin nur anhand von Bewerbungsunterlagen Aussagen treffen. Mike S. habe 1995 seinen Haupschulabschluss in Berlin gemacht und sei anschließend zum Elektroinstallateur ausgebildet worden. Danach folgten Tätigkeiten bei einer Spedition, sowie ein zweijähriger Wehrdienst mit Sanitätsausbildung. Seit 2007 habe er als Pflegehelfer gearbeitet, zunächst in Dresden, dann ab 2012 in Freital. Außerdem wisse die Zeugin, dass Mike S. verheiratet sei und ein Kind habe, dass aber nicht beim ihm lebt. Die Befragung endet nach etwa 45 Minuten.

Als nächstes setzt das Gericht die Befragung des Sachverständigen für Fensterbau fort, die am 17. Oktober wegen eines Befangenheitsantrags unterbrochen wurde. Den Antrag hat das Gericht als unbegründet verworfen.

Zu Beginn schildert der Gutachter noch einmal die Situation beim Ortstermin in Freital. Er habe zuvor telefonischen Kontakt zum OAZ gesucht, um Zugang zur Örtlichkeit zu bekommen. Es seien auch OAZ-Beamte vor Ort gewesen, Äußerungen zum Tathergang hätten die aber keine gemacht.

Dann stellt die Nebenklage Fragen an den Gutachter. Er bestätigt zunächst, dass weiteres Bildmaterial »unter Umständen« helfen könnte, um die Situation besser zu erschließen. So sei der Zustand der Dreh-Kippschere im oberen Fensterbereich anhand des vorliegenden Bildmaterials kaum zu beurteilen. Es fehle an »wirklich aussagekräftigen« Bildern, so der Sachverständige.

Zur Position eines Zungenschließers auf der Griffseite erläutert er, dass der Schließer nicht ganz in der untersten Stellung zu sehen sei. »Da ist noch Reserve«, erklärt der Gutachter. Es wäre seiner Meinung nach denkbar, dass der Beschlag eines nicht farbikneuen Fensters »Spiel« entwickele und das Fenster trotz Reserve bereits kippbar gewesen sei. Eindeutig lasse sich das aber anhand einer Zungenschließerposition nicht beantworten. Von den anderen drei Zungenschließern existieren keine tauglichen Fotos, die so eine Bewertung zuließen.

Noch einmal bestätigt der Sachverständige, dass die Position des Zungenschließers auch durch Deformationen in Folge der Explosionen verursacht sein könnte. Da er noch keine Videos von den BKA-Sprengversuchen gesehen habe, zeigt ihm der Senat eine der Aufnahmen. Außerdem hat die Nebenklage Videoprints vorbereitet, die ebenfalls in Augenschein genommen werden. Der Sachverständige erklärt, dass in den BKA-Nachstellungen von einem geschlossenen Fenster ausgegangen worden sei. Er sehe »doch recht viele Übereinstimmungen« zu der ihm vorliegenden Fotodokumentation vom Tatort Bahnhofstraße.

Für ein zum Tatzeitpunkt geschlossenes Fenster spreche auch noch ein weiteres Indiz. Der Fensterflügel mit einem Eigengewicht von 30 kg, müsste bei einem durch eine Explosion ausgelösten Wechsel von einer Kipp- in eine Taumelstellung, seitlich in die Wandfläche einschlagen. Dort müsste es entsprechend sichtbare, mechanische Beschädigungen geben, die Tatortfotos zeigen die Wand auf der Scharnierseite des Fensters jedoch unversehrt.

Eine weitere offene Frage ist, in welcher Fensterhöhe ein Sprengkörper mit 45mm Durchmesser stabil zwischen Rahmen und einem angekippten Fenster eingeklemmt werden konnte. Dazu müsse der Gutachter aber nochmals Berechnungen vornehmen. Seine bisherige Berechnung geht von 450mm aus, dort sei es möglich einen so dimensionierten Sprengkörper einzuklemmen, allerdings nur maximal 20mm tief. Ein sicherer Halt sei damit nicht zwangsläufig möglich.

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